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JuPP - ein Verein und Träger

JuPP e.V. wurde im März 2007 als gemeinnützig anerkannter Verein gegründet. Wir sind Mitglied im Dachverband DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband).

Als freier Träger der Jugendhilfe bietet JuPP e.V. verschiedenste Angebote an. Wir setzen uns zum Ziel, neue Perspektiven für Kinder und Jugendliche zu entwickeln und neue spezifische Angebote zu schaffen. Zu diesen Angeboten zählen Erziehungsstellen und Familienwohngruppen, Klein- und sonstige Wohngruppen und Betreuungsformen für Kinder- und Jugendliche im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die eine individuelle und intensive Betreuung in verlässlichen Beziehungen gewährleisten.

In unseren Erziehungsstellen und Wohngruppen werden Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von familienähnlichem Alltagserleben und pädagogischer Arbeit in ihrer Entwicklung gefördert. Unsere Arbeit orientiert sich an den Ressourcen der Kinder und Jugendlichen, um die Betreuten in der Entwicklung zu selbstständigen, jungen Erwachsenen zu unterstützen. In unserer pädagogischen Arbeit stehen die Bedarfe der Kinder im Mittelpunkt.

Um für Kinder und Jugendliche ein breites Repertoire an Betreuungsmöglichkeiten anbieten zu können, orientieren wir uns - in der Schaffung von neuen Projekten - stets an dem Bedarf und den Vorgaben der Jugendämter und Landesjugendämter.

Wir legen Wert auf eine intensive kollegiale Zusammenarbeit und auf die Nutzung unserer gemeinsamen Ressourcen. Unser Träger pflegt deshalb eine transparente, kommunikationsfördernde Struktur, die die Eigenverantwortung und Einsatzbereitschaft aller für die Gesamtorganisation zulässt und fördert.

Rechtsgrundlage

Wir betreuen Kinder und Jugendliche in betriebserlaubten, stationären Einrichtungen nach § 27 ff. SGB VIII

  • „Sonstige Betreute Wohnformen“ nach 34, 48a SGB VIII
  • „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ in Verbindung mit therapeutischer Anbindung und Schulung der Mitarbeiter nach § 35 a SGB VIII
  • „Hilfe für junge Volljährige“ nach § 41 SGB VIII